Geschäftsordnung des Nettwark Junge Lüüd (NJL)
§1 Aufgaben und Zweck
1. Das Nettwark
Junge Lüüd (NJL) ist eine Organisation und vertritt die Interessen der jungen
Leute der niedersassischen/niederdeutschen Sprechergruppe in Deutschland, den
Niederlanden sowie weltweit. Es bekennt sich zur sprachlichen, kulturellen und
menschlichen Vielfalt und distanziert sich von jeglichen extremistischen
Strömungen.
2. Grundlagen
der sprach- und kulturpolitischen Arbeit unterscheiden sich je nach Region und
Gruppe und beinhalten unter anderem die Europäische Charta der Regional- oder
Minderheitensprachen, das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler
Minderheiten sowie weitere gesetzliche Regularien zum Schutz der
Sprechergruppe/Minderheit.
3. Zur niedersassischen/niederdeutschen
Sprechergruppe zählen alle, die sich ihrer zugehörig fühlen. Der Grad von
Sprachkenntnissen oder die Herkunft sind hierfür nicht ausschlaggebend. Die
zeitgleiche Zugehörigkeit zu anderen Gruppen ist in keiner Weise ein
Widerspruch.
4. Das Niederdeutschsekretariat
unterstützt die Arbeit des NJL.
§2 Mitgliedschaft / Mitgliederschaft
1. Jede
Person, die sich schriftlich zu den Zielen und dem Sinn der Organisation
bekennt, kann als Mitglied aufgenommen werden. Man hat keinen Rechtsanspruch
auf eine Mitgliedschaft.
2. Es werden
keine Mitgliedschaftsbeiträge erhoben.
3. Eine aktive
Teilnahme innerhalb des Netzwerks ist keine Voraussetzung für eine
Mitgliedschaft. Eine Teilnahme an der Vollversammlung zur Willensabbildung des
Netzwerks ist sehr gewünscht.
4. Eine ordentliche
Mitgliedschaft erhalten alle Mitglieder zwischen 18 und 35 Jahren. Bei
Beschlüssen haben sie hierdurch je eine Stimme.
5. Eine
außerordentliche Mitgliedschaft erhalten alle, die das 35. Lebensjahr
überschritten haben. Sie haben keine Stimme bei Beschlüssen.
6. Auch
Vereine, Institutionen, Verbände, Organisationen können außerordentliche
Mitglieder werden.
7. Eine
Austrittserklärung ist in Textform (z. B. per E-Mail) einzureichen und wird zum
Beginn des folgenden Monats gültig.
8. Ein
Mitglied kann aus dem Netzwerk ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher
Weise gegen die Ziele oder die Ordnung vom NJL verstößt oder durch sein Verhalten das Ansehen oder die
Arbeit des Netzwerks beeinträchtigt. Über den Ausschluss entscheidet die
Vollversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dem betroffenen
Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§3 Zusammensetzung
1. Das NJL
besteht aus dem Netzwerkforum, dem/der Kommunikationsbeauftragten und der Mitgliederschaft.
2. Das Netzwerkforum
besteht aus den zwei Sprecher:innen des NJL, den zwei Vertreter:innen der
Jungen Lüüd im Bunnsraat för Nedderdüütsch (BfN) und der Vertretung des
Niederdeutschsekretariats.
3. Das
Netzwerkforum ist für den Betrieb, die Organisation und Weiterentwicklung des
Netzwerks verantwortlich ist.
4. Der
Mitgliederschaft gehören alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder an.
§4 Vollversammlung
1. Das oberste
Gremium des NJL ist die Vollversammlung.
2. Die Vollversammlung
tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
3. Die Einladung
erfolgt durch das Netzwerkforum in der Regel spätestens zwei Wochen vor dem
Sitzungstermin digital unter Angabe einer Tagesordnung.
4. Anträge zur Tagesordnung
sollen spätestens zwei Wochen vor der Sitzung beim Koordinationsteam
eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge können auch während der Sitzung
gestellt werden, wenn der NJL deren Behandlung beschließt.
5. Sitzungen
können auch digital oder hybrid durchgeführt werden.
6. Außerordentliche
Sitzungen des NJL können vom Netzwerkforum einberufen werden. Die Einladung
erfolgt unter Angabe der Tagesordnung.
7. Für die
Sitzungsleitung und die Protokollführung ist das Netzwerkforum zuständig.
§5 Netzwerkforum
1. Die zwei Sprecher:innen
und die zwei BfN-Vertreter:innen werden für einen Zeitraum von zwei Jahren
benannt. Wiederbenennung ist möglich.
2. Sie müssen zu
Beginn ihrer Amtszeit ordentliche Mitglieder im NJL sein und behalten diesen
Status bis zum Ende ihrer Amtszeit auch nach Überschreiten des 35.
Lebensjahres.
3. Die
Sprecher:innen vertreten das NJL
nach außen; die BfN-Vertreter:innen werden als Vertretung für die jungen Leute
der niedersassischen/niederdeutschen Sprechergruppe für den Bunnsraat för
Nedderdüütsch gewählt.
4. Die Vertretung
des Niederdeutschsekretariats wird von diesem gestellt und nicht gewählt. Es steht
dem Koordinationsteam als Beratung bei Entscheidungen und Organisation zur
Seite.
5. Können nicht
alle Posten besetzt werden (z. B. weil sich nicht ausreichend Personen zur Wahl
aufgestellt haben), werden die Ämter innerhalb des Netzwerkforums vergeben (z.
B. eine Sprecherin ist gleichzeitig die BfN-Vertreterin).
6. Das Netzwerkforum
darf Gäste zur Sitzung einladen. Vorschläge von Mitgliedern sind an das Netzwerkforum
zu richten, das hierüber berät.
7. Kann ein
Mitglied des Netzwerkforums bei einer Gelegenheit seine Aufgabe nicht
wahrnehmen, kann es kommissarisch ein anderes ordentliches Mitglied aus dem NJL
als dessen Vertretung beauftragen.
8. Der Antrag zur
Abwahl des Amts als Sprecher:in oder BfN-Vertreter:in kann entweder durch ein
Viertel der ordentlichen Mitglieder in Form einer Unterschriftenliste an das Netzwerkforum
herangetragen werden oder durch mindestens zwei andere Mitglieder des Netzwerkforums
gestellt werden. Der Antrag ist mindestens zwei Wochen vor der Vollversammlung
einzureichen und auf die Tagesordnung zu setzen. Über die Abwahl entscheidet das
NJL mit Zweidrittelmehrheit. Mit der Abwahl endet das Amt.
§6 Kommunikationsbeauftragte:r
1. Das Amt des
oder der Kommunikationsbeauftragten kann mit einer oder mehreren Personen besetzt
werden. Eine Person kann sich selbst vorschlagen und wird anschließend vom Netzwerkforum
gewählt.
2. Es unterstützt
das Netzwerkforum bei dessen Aufgaben wie dem medialen Auftritt nach außen (Social
Media, Newsletter, Website-Auftritt), als auch die Kommunikation innerhalb des
Netzwerks (Vermittlung zwischen den Mitgliedern und Plattformen).
3. Findet sich
keine solche Person, ist dies die Aufgabe des Netzwerkforums.
§7 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen
1. Das NJL ist
beschlussfähig, wenn mindestens 1 Sprecher:in, 1 BfN-Vertreter:in, die
NdS-Vertretung sowie darüber hinaus 1/4 der ordentlichen Mitgliederschaft
vertreten sind.
2. Beschlüsse
werden mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
gefasst.
3. Kann keine
Mehrheit gefunden werden, entscheiden die 2 Sprecher:innen über den Ausgang.
4. Schriftlich
abgegebene Stimmen müssen vor der Versammlung eingegangen sein.
5. Eine hybride Versammlung
ist auf Anfrage anzubieten. Ist dies nicht möglich, ist eine Stimmabgabe
innerhalb einer Woche auch nach der Versammlung möglich.
6. Bei
Dringlichkeitsbeschlüssen während einer Versammlung entscheiden die zwei
Sprecher:innen, ob eine nachträgliche Stimmabgabe möglich ist.
7. Änderungen an
der Geschäftsordnung sowie an der Organisationsform und Abwahlen im Netzwerkforum
bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
8. Änderung des
Vereinszwecks, Namensänderung des Netzwerks oder seine Auflösung bedürfen einer
3/4-Mehrheit aller Mitglieder.
9. Wahlen
erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds ist
die Wahl geheim durchzuführen.