Geschäftsordnung des Nettwark Junge Lüüd (NJL)

§1 Aufgaben und Zweck

1. Das Nettwark Junge Lüüd (NJL) ist eine Organisation und vertritt die Interessen der jungen Leute der niedersassischen/niederdeutschen Sprechergruppe in Deutschland, den Niederlanden sowie weltweit. Es bekennt sich zur sprachlichen, kulturellen und menschlichen Vielfalt und distanziert sich von jeglichen extremistischen Strömungen.

2. Grundlagen der sprach- und kulturpolitischen Arbeit unterscheiden sich je nach Region und Gruppe und beinhalten unter anderem die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten sowie weitere gesetzliche Regularien zum Schutz der Sprechergruppe/Minderheit.

3. Zur niedersassischen/niederdeutschen Sprechergruppe zählen alle, die sich ihrer zugehörig fühlen. Der Grad von Sprachkenntnissen oder die Herkunft sind hierfür nicht ausschlaggebend. Die zeitgleiche Zugehörigkeit zu anderen Gruppen ist in keiner Weise ein Widerspruch.

4. Das Niederdeutschsekretariat unterstützt die Arbeit des NJL. 

§2 Mitgliedschaft / Mitgliederschaft

1. Jede Person, die sich schriftlich zu den Zielen und dem Sinn der Organisation bekennt, kann als Mitglied aufgenommen werden. Man hat keinen Rechtsanspruch auf eine Mitgliedschaft.

2. Es werden keine Mitgliedschaftsbeiträge erhoben.

3. Eine aktive Teilnahme innerhalb des Netzwerks ist keine Voraussetzung für eine Mitgliedschaft. Eine Teilnahme an der Vollversammlung zur Willensabbildung des Netzwerks ist sehr gewünscht.  

4. Eine ordentliche Mitgliedschaft erhalten alle Mitglieder zwischen 18 und 35 Jahren. Bei Beschlüssen haben sie hierdurch je eine Stimme.

5. Eine außerordentliche Mitgliedschaft erhalten alle, die das 35. Lebensjahr überschritten haben. Sie haben keine Stimme bei Beschlüssen.

6. Auch Vereine, Institutionen, Verbände, Organisationen können außerordentliche Mitglieder werden.

7. Eine Austrittserklärung ist in Textform (z. B. per E-Mail) einzureichen und wird zum Beginn des folgenden Monats gültig.

8. Ein Mitglied kann aus dem Netzwerk ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen die Ziele oder die Ordnung vom NJL verstößt oder durch sein Verhalten das Ansehen oder die Arbeit des Netzwerks beeinträchtigt. Über den Ausschluss entscheidet die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§3 Zusammensetzung

1. Das NJL besteht aus dem Netzwerkforum, dem/der Kommunikationsbeauftragten und der Mitgliederschaft.

2. Das Netzwerkforum besteht aus den zwei Sprecher:innen des NJL, den zwei Vertreter:innen der Jungen Lüüd im Bunnsraat för Nedderdüütsch (BfN) und der Vertretung des Niederdeutschsekretariats.

3. Das Netzwerkforum ist für den Betrieb, die Organisation und Weiterentwicklung des Netzwerks verantwortlich ist.

4. Der Mitgliederschaft gehören alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder an.

§4 Vollversammlung

1. Das oberste Gremium des NJL ist die Vollversammlung.

2. Die Vollversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

3. Die Einladung erfolgt durch das Netzwerkforum in der Regel spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin digital unter Angabe einer Tagesordnung.

4. Anträge zur Tagesordnung sollen spätestens zwei Wochen vor der Sitzung beim Koordinationsteam eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge können auch während der Sitzung gestellt werden, wenn der NJL deren Behandlung beschließt.

5. Sitzungen können auch digital oder hybrid durchgeführt werden.

6. Außerordentliche Sitzungen des NJL können vom Netzwerkforum einberufen werden. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung.

7. Für die Sitzungsleitung und die Protokollführung ist das Netzwerkforum zuständig.

§5 Netzwerkforum

1. Die zwei Sprecher:innen und die zwei BfN-Vertreter:innen werden für einen Zeitraum von zwei Jahren benannt. Wiederbenennung ist möglich.

2. Sie müssen zu Beginn ihrer Amtszeit ordentliche Mitglieder im NJL sein und behalten diesen Status bis zum Ende ihrer Amtszeit auch nach Überschreiten des 35. Lebensjahres.

3. Die Sprecher:innen vertreten das NJL nach außen; die BfN-Vertreter:innen werden als Vertretung für die jungen Leute der niedersassischen/niederdeutschen Sprechergruppe für den Bunnsraat för Nedderdüütsch gewählt.

4. Die Vertretung des Niederdeutschsekretariats wird von diesem gestellt und nicht gewählt. Es steht dem Koordinationsteam als Beratung bei Entscheidungen und Organisation zur Seite.

5. Können nicht alle Posten besetzt werden (z. B. weil sich nicht ausreichend Personen zur Wahl aufgestellt haben), werden die Ämter innerhalb des Netzwerkforums vergeben (z. B. eine Sprecherin ist gleichzeitig die BfN-Vertreterin).

6. Das Netzwerkforum darf Gäste zur Sitzung einladen. Vorschläge von Mitgliedern sind an das Netzwerkforum zu richten, das hierüber berät.

7. Kann ein Mitglied des Netzwerkforums bei einer Gelegenheit seine Aufgabe nicht wahrnehmen, kann es kommissarisch ein anderes ordentliches Mitglied aus dem NJL als dessen Vertretung beauftragen.

8. Der Antrag zur Abwahl des Amts als Sprecher:in oder BfN-Vertreter:in kann entweder durch ein Viertel der ordentlichen Mitglieder in Form einer Unterschriftenliste an das Netzwerkforum herangetragen werden oder durch mindestens zwei andere Mitglieder des Netzwerkforums gestellt werden. Der Antrag ist mindestens zwei Wochen vor der Vollversammlung einzureichen und auf die Tagesordnung zu setzen. Über die Abwahl entscheidet das NJL mit Zweidrittelmehrheit. Mit der Abwahl endet das Amt.

§6 Kommunikationsbeauftragte:r

1. Das Amt des oder der Kommunikationsbeauftragten kann mit einer oder mehreren Personen besetzt werden. Eine Person kann sich selbst vorschlagen und wird anschließend vom Netzwerkforum gewählt.

2. Es unterstützt das Netzwerkforum bei dessen Aufgaben wie dem medialen Auftritt nach außen (Social Media, Newsletter, Website-Auftritt), als auch die Kommunikation innerhalb des Netzwerks (Vermittlung zwischen den Mitgliedern und Plattformen).

3. Findet sich keine solche Person, ist dies die Aufgabe des Netzwerkforums.

§7 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen

1. Das NJL ist beschlussfähig, wenn mindestens 1 Sprecher:in, 1 BfN-Vertreter:in, die NdS-Vertretung sowie darüber hinaus 1/4 der ordentlichen Mitgliederschaft vertreten sind.

2. Beschlüsse werden mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

3. Kann keine Mehrheit gefunden werden, entscheiden die 2 Sprecher:innen über den Ausgang.

4. Schriftlich abgegebene Stimmen müssen vor der Versammlung eingegangen sein.

5. Eine hybride Versammlung ist auf Anfrage anzubieten. Ist dies nicht möglich, ist eine Stimmabgabe innerhalb einer Woche auch nach der Versammlung möglich.

6. Bei Dringlichkeitsbeschlüssen während einer Versammlung entscheiden die zwei Sprecher:innen, ob eine nachträgliche Stimmabgabe möglich ist.

7. Änderungen an der Geschäftsordnung sowie an der Organisationsform und Abwahlen im Netzwerkforum bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

8. Änderung des Vereinszwecks, Namensänderung des Netzwerks oder seine Auflösung bedürfen einer 3/4-Mehrheit aller Mitglieder.

9. Wahlen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds ist die Wahl geheim durchzuführen.